OLG München - Urteil vom 06.06.2008
10 U 5796/07
Normen:
AKB § 7 Abs. 3 ; BGB § 286 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 394/07

Zum Weisungsrecht der Vollkaskoversicherung

OLG München, Urteil vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 10 U 5796/07

DRsp Nr. 2008/15647

Zum Weisungsrecht der Vollkaskoversicherung

»1. Eine Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten ist nur dann gegeben, wenn er eine konkrete Weisung nicht befolgt, nicht aber, wenn er das abstrakte Weisungsrecht der Versicherung nicht beachtet. 2. Schon durch die Schadensmeldung fordert der Versicherte die Versicherung auf ihm Weisungen zu erteilen, d.h. von ihrem Weisungsrecht konkret Gebrauch zu machen.«

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 3 ; BGB § 286 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Ein Vollkaskoschadensfall ist zwischen den Parteien bis auf den streitgegenständlichen Betrag abgewickelt worden. Die Beklagte verweigert die Bezahlung der klägerischen Restforderung mit der Begründung, der Kläger als Versicherungsnehmer habe sich einer Obliegenheitsverletzung insoweit schuldig gemacht, als er sein Unfallfahrzeug weisungswidrig um die Klagesumme zu niedrig verkauft habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

2. Das Landgericht ist der Argumentation der Beklagtenpartei gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter.