OLG Oldenburg - Grundurteil vom 07.02.2024
5 U 33/23
Normen:
BGB § 630 h Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3573/20

Zuordnung der zeitlich folgenden nächsten organischen Schädigung (hier: Untergang von Nervenzellen als Folge der Gefäßenge) zum haftungsrechtliche Primärschaden; Erstreckung der Beweislastumkehr auch auf diesen Schaden; Beweisführung bzgl. des der Behandlerseite obliegenden Beweises mangelnder Ursächlichkeit

OLG Oldenburg, Grundurteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 5 U 33/23

DRsp Nr. 2024/2230

Zuordnung der zeitlich folgenden nächsten organischen Schädigung (hier: Untergang von Nervenzellen als Folge der Gefäßenge) zum haftungsrechtliche Primärschaden; Erstreckung der Beweislastumkehr auch auf diesen Schaden; Beweisführung bzgl. des der Behandlerseite obliegenden Beweises mangelnder Ursächlichkeit

1. Der haftungsrechtliche Primärschaden besteht nicht nur in der Fortdauer des krankhaften Zustands, der Anlass für die inkriminierte Behandlung gegeben hat (hier: Gefäßenge infolge einer Vaskulitis), sondern umfasst auch die zeitlich folgende nächste organische Schädigung (hier: Untergang von Nervenzellen als Folge der Gefäßenge), so dass sich die Beweislastumkehr auch auf diesen Schaden erstreckt. 2. Der nach § 630 h Abs.5 BGB der Behandlerseite obliegende Beweis mangelnder Ursächlichkeit ist erst dann geführt, wenn sich die Kausalität als allenfalls theoretischer Zusammenhang darstellt und nicht im Sinne einer realen Möglichkeit greifbar ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26.4.2023 zusammen mit dem Verfahren aufgehoben:

1. 2.