BAG - Urteil vom 19.05.2021
5 AZR 318/20
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 616 Nr. 105
ArbRB 2021, 365
AuR 2021, 475
BB 2021, 2164
DStR 2022, 318
EzA BGB 2002 _ 616 Nr. 2
EzA-SD 2021, 9
NZA 2021, 1632
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 42/20
ArbG Gelsenkirchen, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 991/19

Zuordnung eines kommunalpolitischen Mandats zur privaten Lebensführung des ArbeitnehmersKeine Entgeltfortzahlung für Zeiten der Ausübung des kommunalpolitischen Mandats während der ArbeitszeitHälftige Anrechnung von Zeiten der Ausübung des kommunalpolitischen Mandats auf die Arbeitszeit im GleitzeitmodellEntschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die kommunale Körperschaft gem. § 44 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 45 GO NRW

BAG, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 318/20

DRsp Nr. 2021/13437

Zuordnung eines kommunalpolitischen Mandats zur privaten Lebensführung des Arbeitnehmers Keine Entgeltfortzahlung für Zeiten der Ausübung des kommunalpolitischen Mandats während der Arbeitszeit Hälftige Anrechnung von Zeiten der Ausübung des kommunalpolitischen Mandats auf die Arbeitszeit im Gleitzeitmodell Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die kommunale Körperschaft gem. § 44 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 45 GO NRW

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer hat für Abwesenheitszeiten, die durch die Ausübung eines kommunalpolitischen Mandats veranlasst sind, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 Satz 1 iVm. § 611a BGB. Die Übernahme eines kommunalen Wahlmandats beruht auf einem freien Willensentschluss und nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Sie ist der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers zuzurechnen (Rn. 22, 23).