KG - Beschluss vom 18.02.2008
2 AR 7/08
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 431
KGReport 2008, 595
NJW-RR 2008, 879

Zuordnung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen als Nebenforderung bei der Streitwertermittlung

KG, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 2 AR 7/08

DRsp Nr. 2008/23401

Zuordnung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen als Nebenforderung bei der Streitwertermittlung

»1. Auch in Verkehrsunfallsachen stellen vorgerichtliche Anwaltskosten nach dem Streitwert, der sodann Gegenstand des Prozesses ist, regelmäßig eine Nebenforderung i.S. von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO dar und sind bei der Streitwertermittlung daher nicht zu berücksichtigen. 2. Die davon abweichende Ansicht, dass in "zivilen Verkehrsunfallsachen" die Kosten grundsätzlich hinzuzurechnen seien, da eine Nebenforderung i.S. von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nur gegeben sei, wenn der Kostenerstattungsanspruch als Folge eines Verzugs geltend gemacht werde - woran es in Verkehrsunfallsachen regelmäßig fehle, da der Anspruch dort einen "Folgeschaden der Sachbeschädigung" betreffe - ist nicht ernsthaft vertretbar; eine darauf beruhende Verweisung an das vermeintlich sachlich zuständige Landgericht ist objektiv willkürlich und nicht bindend.«

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht mit seiner bei dem Amtsgericht Mitte eingereichten Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 4.631,96 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten und Unfallkostenpauschale) geltend.