OLG Stuttgart - Urteil vom 25.06.2003
4 U 41/03
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 (a. F.) ;
Fundstellen:
DAR 2003, 462
MDR 2004, 95
NVwZ-RR 2004, 10
OLGReport-Stuttgart 2003, 436
VersR 2003, 1275
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 505/02

Zur Amtspflichtverletzung bei Schäden die durch hochgeschleuderte Steine von einem als Randstreifenmähgerät verwendeten Fahrzeugs des Straßenbauamtes verursacht worden sind

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 4 U 41/03

DRsp Nr. 2003/9277

Zur Amtspflichtverletzung bei Schäden die durch hochgeschleuderte Steine von einem als Randstreifenmähgerät verwendeten Fahrzeugs des Straßenbauamtes verursacht worden sind

»Eine Amtspflichtverletzung liegt bei nachweislicher Unabwendbarkeit, wenn Schäden infolge von Mäharbeiten, durch ein vom Straßenbauamt eingesetztes Fahrzeug, verursacht wurden, nicht vor.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 (a. F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen einer Amtspflichtverletzung. Der PKW des Klägers wurde am 27.05.2002 auf der B 290 zwischen W. und R. durch einen hochgeschleuderten Stein beschädigt. Im Bereich der Unfallstelle haben Bedienstete des Straßenbauamtes S. mittels eines Unimogs mit angebautem Randstreifenmähgerät am Straßenrand Mäharbeiten durchgeführt, infolge welcher ein Stein hochgeschleudert wurde und gegen das Fahrzeug des Klägers prallte. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von nebst Zinsen verurteilt, da seiner Auffassung nach eine Verletzung der Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG vorlag. Dagegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes.