I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen einer Amtspflichtverletzung. Der PKW des Klägers wurde am 27.05.2002 auf der B 290 zwischen W. und R. durch einen hochgeschleuderten Stein beschädigt. Im Bereich der Unfallstelle haben Bedienstete des Straßenbauamtes S. mittels eines Unimogs mit angebautem Randstreifenmähgerät am Straßenrand Mäharbeiten durchgeführt, infolge welcher ein Stein hochgeschleudert wurde und gegen das Fahrzeug des Klägers prallte. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von nebst Zinsen verurteilt, da seiner Auffassung nach eine Verletzung der Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG vorlag. Dagegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|