OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2007
I-1 U 204/06
Normen:
BGB § 251 Abs. 1 ; BGB § 251 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 849 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.08.2006

Zur Anwendung des § 849 BGB auf den Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2007 - Aktenzeichen I-1 U 204/06

DRsp Nr. 2007/10514

Zur Anwendung des § 849 BGB auf den Fall eines "wirtschaftlichen Totalschadens"

Verzichtet der Inhaber eines Unfallfahrzeuges auf die Durchführung der Reparatur und somit auf den Ersatz der Reparaturkosten, so liegt keine "Entziehung" der Sache im Sinne von § 849 BGB vor, ein Anspruch auf Verzinsung besteht demnach nicht.

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 1 ; BGB § 251 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 849 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 26. Juli 2002 in Mülheim a.d. Ruhr geltend, bei dem der von ihm gehaltene Pkw Mercedes Benz, 350 S Diesel erheblich beschädigt wurde.

Seiner Schadensberechnung hat er folgende Positionen zugrunde gelegt:

Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert 7.600,00 EUR

Gutachterkosten 704,39 EUR

Abschleppkosten 275,50 EUR

Mietwagenkosten 2.838,67 EUR

Nutzungsausfallentschädigung 395,00 EUR

Ummeldekosten 40,00 EUR

Kostenpauschale 25,00 EUR

11.878,56 EUR

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass dieser Betrag gemäß § 849 BGB ab dem Unfalltag zu verzinsen sei und hat dementsprechend Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Tag ersetzt verlangt.