OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.07.2007
13 U 164/06
Normen:
BGB § 437 ; BGB § 440 ; BGB § 476 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 122/05

Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB - Beweispflicht wegen mangelhaftem Kupplungssystem des gekauften Kfz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 13 U 164/06

DRsp Nr. 2007/16136

Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB - Beweispflicht wegen mangelhaftem Kupplungssystem des gekauften Kfz

»1. Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB. 2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob das Kupplungssystem des gekauften Fahrzeugs schon bei Auslieferung mangelhaft war.«

Normenkette:

BGB § 437 ; BGB § 440 ; BGB § 476 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Mai 2003 erwarb der Kläger von der Beklagten käuflich einen Pkw der Marke Y mit einer Laufleistung von 20 Kilometer. Im September 2003 rügte der Kläger einen Kupplungsdefekt; die Reparatur (Austausch von Kupplungsscheibe, Kupplungsdeckel, Schwungscheiben und Kupplungsnehmerzylinder) wurde bei Kilometer 4.027 ausgeführt. Im Mai 2004 trat bei Kilometerstand 8.156 erneut ein Kupplungsschaden auf, der wiederum von der Beklagten durch Austausch der Teile behoben wurde. Im September 2004 trat bei Kilometerstand 12.492 erneut der gleiche Defekt auf. Mit Anwaltsschriftsatz vom 3. November 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Anwaltsschriftsatz vom 17. November 2004 und führte aus, ihres Erachtens habe kein technischer Defekt zum dreimaligen Austausch der Kupplung geführt, sondern vielmehr eine Fehlbedienung durch den Kläger.