OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.06.2008
12 U 13/08
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 (a.F.) ; VVG § 61 (a.F.) ; StGB § 142 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 527
MDR 2008, 1207
NJW-RR 2008, 1248
NZV 2009, 43
OLGReport-Karlsruhe 2008, 587
VersR 2008, 1526
zfs 2008, 514
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 205/07

Zur Bedeutung des Nachtrunks in der Kaskoversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 12 U 13/08

DRsp Nr. 2008/15624

Zur Bedeutung des Nachtrunks in der Kaskoversicherung

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 (a.F.) ; VVG § 61 (a.F.) ; StGB § 142 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugversicherung. Ihr Sohn - und Repräsentant - fuhr in den frühen Morgenstunden auf dem Nachhauseweg mit dem versicherten Fahrzeug gegen einen Baum. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Der Sohn entfernte sich zunächst unter Zurücklassung des beschädigten Fahrzeugs von der Unfallstelle, ehe er gegen 11.00 Uhr bei der Polizei in S erschien. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,66 Promille, eine zweite Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,57 Promille. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte ihr Sohn nach dem Unfall zu Hause einige Schlucke aus einer Wodkaflasche getrunken. Die Beklagte sieht sich wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei. Der Sohn habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und - falls er tatsächlich einen Nachtrunk genommen habe - nicht alles getan, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich gewesen sei.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugversicherung.