KG - Urteil vom 29.09.2005
12 U 235/04
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 252 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 a.F. ;
Fundstellen:
DAR 2006, 151
KGReport 2006, 127
NZV 2006, 157
VRS 109, 434
VersR 2006, 806
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 632/02

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes für eine unfallbedingte HWS-Distorsion und der Entschädigung für einen Pkw-Nutzungsausfall

KG, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 12 U 235/04

DRsp Nr. 2006/701

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes für eine unfallbedingte HWS-Distorsion und der Entschädigung für einen Pkw-Nutzungsausfall

»1. 300 EUR Schmerzensgeld für HWS-Distorsion mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von 2 Wochen bei vorhandener Schadensanlage. 2. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dem Geschädigten steht jedoch - mangels Nutzungsmöglichkeit - für die Zeit kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, während der er wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, sein durch den Unfall beschädigten Pkw zu nutzen. 3. Ein Anspruch kommt allerdings auch in einem solchen Fall in Betracht, wenn der Geschädigte den Pkw aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten (Familienangehörigen oder Verlobten) unentgeltlich zur Nutzung überlassen hätte.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 252 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.