OLG München - Urteil vom 16.01.2002
7 U 4312/00
Normen:
HGB § 89 b § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 89 b Abs. 2 § 352 § 353 ; ZPO § 287 § 91 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2002, 216
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 15415/99

Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers

OLG München, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 7 U 4312/00

DRsp Nr. 2002/5859

Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers

»1. Der Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers setzt voraus, dass der Automobilhersteller tatsächlich in der Lage ist, die vom Vertragshändler geschaffenen Geschäftsbeziehungen selbst zu nutzen. Die Nutzungsmöglichkeit besteht, wenn der Unternehmer die Geschäftsdaten von einem von ihm beauftragten, rechtlich selbstständigen Dritten verwalten lässt.2. Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs kann die sogenannte 2. Berechnungsmethode, bei der von den Mehrfachkundenumsätzen des letzten Vertragsjahres ausgegangen wird, angewendet werden, wenn die Umsätze und die Mehrfachkundenquoten in den letzten 5 Jahren vor Beendigung des Vertrages annähernd gleichbleibend waren. Dies ist bei Umsatzschwankungen von ca. 15 % bei einem einmaligen Umsatzrückgang von 27 %, der im Folgejahr voll ausgeglichen wird, und bei Mehrfachkundenquoten für die Jahre 1994 bis 1998 von 28 %, 34 %, 37 %, 45% und 43 % zu bejahen.3. Die Ausgleichsberechnung nach der sogenannten "Münchner Formel", die zu praktisch brauchbaren Ergebnissen führt, kann einem Urteil nur zugrunde gelegt werden, wenn die Zurechnung der Boni, die Bemessung des Verwaltungsanteils und des Prognosezeitraums sowie die Ermittlung des Billigkeitsabschlages auf den konkreten Einzelfall bezogen vorgenommen wird.