BGH - Beschluß vom 03.03.2004
XII ZA 13/01
Normen:
BGB § 606 Satz 2 § 558 Abs. 2 BGB (a.F.) ;

Zur Beweilligung von Prozeßkostenhilfe; Anfoderungen an eine Rückgabe eines entliehenen PKW nach einem Unfall

BGH, Beschluß vom 03.03.2004 - Aktenzeichen XII ZA 13/01

DRsp Nr. 2004/5147

Zur Beweilligung von Prozeßkostenhilfe; Anfoderungen an eine Rückgabe eines entliehenen PKW nach einem Unfall

1. Prozeßkostenhilfe braucht nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die bereits vorliegende Rechtsprechung nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint.2. Lässt der Entleiher eines PKW diesen nach einem Unfall zu einem Autohaus verbringen und teilt er dies dem Verleiher mit, so liegt hierin keine Rückgabe.

Normenkette:

BGB § 606 Satz 2 § 558 Abs. 2 BGB (a.F.) ;

Gründe: