1.
Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte zu 2. war gemäß § 67 ZPO als unselbständige Streithelferin des Beklagten zu 1. berechtigt, für den in erster Instanz anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1. das Urteil des Landgerichts mit der Berufung anzufechten (vgl. BGH NJW-RR 1993, 765; BGH NJW 1990,
2.
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