OLG Brandenburg - Urteil vom 17.03.2005
12 U 163/04
Normen:
BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 197/02

Zur Beweisführung bei Geltendmachung eines Schadensersatzes bei vorhandenen Vorschäden und zur Erstattung der Kosten eines wegen Nichtangabe von Vorschäden unbrauchbaren Sachverständigengutachtens

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 12 U 163/04

DRsp Nr. 2005/12924

Zur Beweisführung bei Geltendmachung eines Schadensersatzes bei vorhandenen Vorschäden und zur Erstattung der Kosten eines wegen Nichtangabe von Vorschäden unbrauchbaren Sachverständigengutachtens

1. Zur Darlegung, dass - bei Vorhandensein von Vorschäden - ein bestimmter näher abgrenzbarer Teil des Schadens auf einen bestimmten Unfall zurückzuführen ist. 2. Durch Einschaltung eines Sachverständigen entstandene Kosten sind grundsätzlich gemäß § 249 BGB erstattungsfähig. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Privatgutachten unbrauchbar ist und der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens selbst verschuldet hat, indem er Vorschäden nicht angegeben hat.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte zu 2. war gemäß § 67 ZPO als unselbständige Streithelferin des Beklagten zu 1. berechtigt, für den in erster Instanz anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1. das Urteil des Landgerichts mit der Berufung anzufechten (vgl. BGH NJW-RR 1993, 765; BGH NJW 1990, 190, 191). Die Berufung ist durch die Beklagte zu 2. form- und fristgemäß gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegt und begründet worden.

2.