KG - Urteil vom 12.09.2002
12 U 9199/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 1 ; PflVG § 3 Nr. 8 ; VVG § 152 ; VVG § 158c ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 61
NZV 2003, 84
VRS 104, 92
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 536/99

Zur Beweislast bei einem so genannten bestellten, fingierten Unfall

KG, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 9199/00

DRsp Nr. 2003/3592

Zur Beweislast bei einem so genannten bestellten, fingierten Unfall

Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zu führen. Es genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 1 ; PflVG § 3 Nr. 8 ; VVG § 152 ; VVG § 158c ;

Entscheidungsgründe: