OLG Nürnberg - Urteil vom 18.07.2003
6 U 362/03
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 271/02

Zur Beweislast des Unfallopfers bei eindeutigen Vorschäden am Fahrzeug

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 6 U 362/03

DRsp Nr. 2004/4694

Zur Beweislast des Unfallopfers bei eindeutigen Vorschäden am Fahrzeug

Kann eine Partei einen unfallbedingten Schaden nicht beweisen, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und der Sachverständigenkosten, wenn er dem Sachverständigen den Vorschaden verschwiegen hat und das Gutachten somit zur zweckentsprechenden rechtsvverfolgung völlig ungeeignet ist.

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten dem Grunde nach zu 100 % haften.

Der Kläger, der Fahrzeugschaden, Sachverständigengutachtenkosten, Abschleppkosten und allgemeine Unkostenpauschale mit insgesamt 6.427,39 Euro geltend machte, hat bei der Schadensanmeldung bei der Beklagten zu 1) einen Vorschaden an gleicher Stelle verschwiegen. Die Parteien streiten insoweit darüber, ob dieser Vorschaden ordnungsgemäß repariert wurde und welche rechtlichen Folgen das Verschweigen des Vorschadens hat.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.507,39 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz aus 2.467,39 Euro seit dem 13.3.2002 sowie aus 40,-- Euro seit dem 29.5.2002 als Gesamtschuldner zu bezahlen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.