KG - Beschluss vom 29.01.2007
12 U 207/06
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 529 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 581/05

Zur Darlegung der sach- und fachgerechten Beseitigung eines erheblichen Vorschadens - Beweiswürdigung im Berufungsprozess

KG, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 12 U 207/06

DRsp Nr. 2007/18255

Zur Darlegung der sach- und fachgerechten Beseitigung eines erheblichen Vorschadens - Beweiswürdigung im Berufungsprozess

»Die Behauptung, eine angebliche Reparatur, deren Einzelheiten nicht dargelegt werden, sei fachgerecht durchgeführt worden, kann nicht zulässigerweise in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, der lediglich über Tatsachen vernommen werden kann (§ 373 ZPO); denn dies wäre Ausforschung und ein ungeeignetes Beweismittel, da eine fachkundige Bewertung erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn als Zeuge der Privatsachverständige benannt ist, solange nicht dargetan ist, auf welche Weise dieser das Fahrzeug untersucht haben will, das einen schweren Schaden, auch an den Längsträgern, erlitten hat, Zu den Voraussetzungen der Feststellung eines provozierten Unfalls durch werthaltige Beweisanzeichen.«

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 529 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO.