OLG Hamm - Urteil vom 24.09.2004
9 U 158/02
Normen:
BGB § 839 ; StrWG NW § 9 ; StrWG NW § 9a ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 371
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 28/02

Zur Erfüllung der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei jährlich zweimaliger Sichtprüfung von Straßenbäumen nach der VTA-Methode

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 9 U 158/02

DRsp Nr. 2005/804

Zur Erfüllung der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei jährlich zweimaliger Sichtprüfung von Straßenbäumen nach der VTA-Methode

»1. Eine jährliche zweimalige Sichtprüfung von Straßenbäumen (im belaubten und unbelaubten Zustand) nach der sog. VTA-Methode erfüllt grundsätzlich die an eine sachgerechte Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen (Bestätigung der st. Senatsrechtsprechung). 2. Austriebe größerer Zahl, Wülste am Stamm, Rindenveränderungen sowie ältere Ästungswunden in 5 m Höhe an einer älteren Kastanie stellen nicht ohne einer über die Sichtkontrolle hinausgehenden fachmännischen Untersuchung eines solchen Baumes nicht den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.«

Normenkette:

BGB § 839 ; StrWG NW § 9 ; StrWG NW § 9a ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.