OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2007
12 W 47/06
Normen:
ZPO § 287 ; BGB § 844 Abs. 2 ; BGB §§ 1602 ff. ; StVG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2071
OLGReport-Brandenburg 2008, 240
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 269/05

Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsschadens bei Tötung des Unterhaltsschuldners in einem Verkehrsunfall

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 12 W 47/06

DRsp Nr. 2007/8527

Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsschadens bei Tötung des Unterhaltsschuldners in einem Verkehrsunfall

Für die Ermittlung der Höhe des Unterhaltsschadens bei Tod des Unterhaltsschuldners infolge eines Unfalles ist eine Prognose erforderlich, wie sich die Unterhaltsbeziehung zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden. In diese vorausschauende Betrachtung sind alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der hypothetischen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen. Diese Prognose orientiert sich am Maßstab des § 287 ZPO, so dass eine auf Tatsachen gründende Abschätzung erfolgen kann. Zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse bei Gewerbetreibenden ist auf deren Einkommen der letzten 3 Jahre abzustellen.

Normenkette:

ZPO § 287 ; BGB § 844 Abs. 2 ; BGB §§ 1602 ff. ; StVG § 10 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.