OLG Stuttgart - Urteil vom 19.05.2004
3 U 12/04
Normen:
BGB § 474 ; BGB § 475 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 588
NJW 2004, 2169
NJW 2005, 1072
OLGReport-Stuttgart 2004, 291
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 387/03

Zur Frage der Behandlung einer Gebrauchtwagenagentur nach den Richtlinien des Verbrauchsgüterkaufs

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 3 U 12/04

DRsp Nr. 2004/10278

Zur Frage der Behandlung einer Gebrauchtwagenagentur nach den Richtlinien des Verbrauchsgüterkaufs

»1. Zur Frage, ob ein Gebrauchtwagenagenturgeschäft eine Umgehung im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. darstellt. 2. Die Gebrauchtwagenagentur ist nicht generell verboten, vielmehr können praktische wirtschaftliche Bedürfnisse und anerkennenswerte Gründe für diese Vertragsgestaltung bestehen. 3. Ein Gebrauchtwagenkauf, der im Wege des Agenturgeschäfts zustandekommen soll, unterfällt nur dann den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucherkäufer darstellt, weil der Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll.«

Normenkette:

BGB § 474 ; BGB § 475 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags.

1.