OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2002
7 U 105/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 (a.F.) § 708 Nr. 10 § 713 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 7 Abs. 2 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 261
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5/O 16/00

Zur Frage des Beweises der Verursachung eines Kettenauffahrunfalls

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 7 U 105/01

DRsp Nr. 2002/13367

Zur Frage des Beweises der Verursachung eines Kettenauffahrunfalls

»Bei einem Kettenauffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins nur hinsichtlich des Letztauffahrenden dafür, dass er den Unfall durch Unaufmerksamkeit, unangepasste Geschwindigkeit oder zu geringer Sicherheitsabstand verursacht hat. Hinsichtlich der übrigen Unfallbeteiligten fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Fahrzeug durch den hinten Auffahrenden auf den Vordermann aufgeschoben wurde.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 (a.F.) § 708 Nr. 10 § 713 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 7 Abs. 2 ; PflVG § 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO (a.F.) abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht - über den bereits seitens des Landgerichts zuerkannten Betrag in Höhe von 3.238,86 DM hinaus- kein weiterer Schadensersatzanspruch aufgrund des streitgegenständlichen Unfalles gemäß §§ 7 I, 17 I StVG, 3 PflVG gegenüber den Beklagten zu.