OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2002
1 U 75/01
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 § 18 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 315
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 467/00

Zur Frage des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes bei Sturz eines Fahrgastes bei normal ruckendem Anhalten eines Busses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 1 U 75/01

DRsp Nr. 2002/16011

Zur Frage des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes bei Sturz eines Fahrgastes bei normal "ruckendem" Anhalten eines Busses

»Kommt ein Fahrgast beim normal "ruckenden" Anhalten eines Busses zu Fall und zieht sich dabei Verletzungen zu, bestehen keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche.«

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 § 18 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche wegen der Folgen des Sturzes am 19.04.2000 in dem von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Linienbus der Beklagten zu 1) zu.