I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,94 EUR.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|