OLG Dresden - Urteil vom 28.05.2008
7 U 131/08
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2 ; ZPO § 313a Abs. 1 ; ZPO § 540 Abs. 2 ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 521
NZV 2008, 455
OLGReport-Dresden 2008, 646
VersR 2008, 1128
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1493/07

Zur Frage, wann ein Unfallgeschädigter Zweifel an der Angemessenheit des angebotenen Unfallersatztarifes haben muss

OLG Dresden, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 7 U 131/08

DRsp Nr. 2008/15397

Zur Frage, wann ein Unfallgeschädigter Zweifel an der Angemessenheit des angebotenen Unfallersatztarifes haben muss

»Ein Unfallgeschädigter muss keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben, wenn er anlässlich eines früheren, nicht allzu lange zurückliegenden anderen Unfalls einen Mietwagen zu ähnlichen Konditionen angemietet und die damals zuständige Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Tarifes die Kosten ausgeglichen hat.«

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 2 ; ZPO § 313a Abs. 1 ; ZPO § 540 Abs. 2 ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,94 EUR.