OLG Bremen - Urteil vom 10.09.2003
1 U 12/03 b
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 434 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 474 ; BGB § 475 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen - 6 O 1457/02 b - 27.02.2003,

Zur Frage, wann ein verkaufter PKW frei von Sachmängeln ist

OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 1 U 12/03 b

DRsp Nr. 2005/2745

Zur Frage, wann ein verkaufter PKW frei von Sachmängeln ist

»1. Ein Personenkraftwagen ist nur dann frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung nach Maßgabe der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hindern oder seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen. 2. Zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstands (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) gehört die Betriebsfähigkeit des Personenkraftwagens im Sinne der Zulassungsvorschriften. 3. Der in einem Kaufvertrag zwischen einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler und einem Verbraucher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte pauschale Gewährleistungsausschluss ist nach § 475 Abs. 1, § 474 BGB unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 434 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 474 ; BGB § 475 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers ist begründet.

Der Beklagte - ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler - verkaufte dem Kläger mit schriftlichem Kaufvertrag vom 13.03.2002 einen Fiat Scudo 1.9. TD Kastentransporter zu einem Preis von 5.100,--00 EUR.