OLG München - Urteil vom 25.09.2003
1 U 4436/02
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 831 ; HPflG § 1 Abs. 1 ; StVG § 17 § 18, ; StVO § 19 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 755
Vorinstanzen:
LG München II, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 7034/97

Zur Haftung des Bahnbetreibers für Kollissionsschaden mit Zug an unbeschranktem Bahnübergang - Zulässigkeit des Anscheinsbeweises für Feststellung subjektiv grober Fahrlässigkeit?

OLG München, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 1 U 4436/02

DRsp Nr. 2005/15907

Zur Haftung des Bahnbetreibers für Kollissionsschaden mit Zug an unbeschranktem Bahnübergang - Zulässigkeit des Anscheinsbeweises für Feststellung subjektiv grober Fahrlässigkeit?

»1. Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins sind für die Feststellung der personalen Seite der groben Fahrlässigkeit nicht anwendbar. Allerdings kann vom äußeren Geschehensablauf auf innere Vorgänge geschlossen werden. Es ist dann, sofern ihm dies zumutbar ist, Sache des Unfallverursachers, entlastende Umstände vorzutragen. 2. Ein nicht mit Lichtzeichen oder Schranke gesicherter Bahnübergang erhöht, auch wenn dies nach den einschlägigen Vorschriften zulässig ist, die Betriebsgefahr der Eisenbahn. 3. Die Betriebsgefahr eines bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen ausgerüsteten Pkw ist unabhängig davon erhöht, dass der Gebrauch von Winterreifen nicht vorgeschrieben ist.«

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 831 ; HPflG § 1 Abs. 1 ; StVG § 17 § 18, ; StVO § 19 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren Schadenersatz, weil der Kläger zu 2) auf einem unbeschrankten Bahnübergang im PKW der Klägerin zu 1) mit einem Zug der Beklagten kollidiert ist.