OLG Koblenz - Urteil vom 18.04.2005
12 U 609/02
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 342/95

Zur Haftung des Zweitschädigers für fortdauernde körperliche und psychische Beeinträchtigungen

OLG Koblenz, Urteil vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 12 U 609/02

DRsp Nr. 2005/11038

Zur Haftung des Zweitschädigers für fortdauernde körperliche und psychische Beeinträchtigungen

»Hatte ein Unfallgeschädigter vor dem von einem Zweitschädiger verschuldeten Verkehrsunfall erhebliche nicht ausgeheilte Verletzungen und sind nachhaltige neue Beeinträchtigungen durch den Folgeunfall nicht feststellbar, dann entfällt die Haftung des Zweitschädigers für fortdauernde körperliche und psychische Beeinträchtigungen. Neurootologische Untersuchungen können zumindest nach erheblichem Zeitablauf für die Abgrenzung der Folgen verschiedener Unfälle keine Ergebnisse liefern, die verlässliche Rückschlüsse auf die kinkrete Ursache festgestellter Beschwerden zulassen. Eine psychiatrische Untersuchung ist nicht angezeigt, wenn der Geschädigte auf eine Sploration verzichtet.«

Normenkette:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.