KG - Urteil vom 21.10.2002
22 U 359/01
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 ; StVO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
KGReport 2003, 253
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 117/01

Zur Haftung für Unfallschaden im Zusammenhang mit Abbiegevorgang in Kreuzungsbereich

KG, Urteil vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 22 U 359/01

DRsp Nr. 2003/14392

Zur Haftung für Unfallschaden im Zusammenhang mit Abbiegevorgang in Kreuzungsbereich

»1. Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang, streitet der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen. 2. Ein wartepflichtiger Kraftfahrer muss damit rechnen, dass bevorrechtigte Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch deutlich überschreiten. 3. Der Fahrer des bevorrechtigten Fahrzeugs kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige sein Vorfahrtsrecht auf der gesamten Breite der bevorrechtigten Straße beachten wird.«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 ; StVO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den in zweiter Instanz nur noch in Anspruch genommenen Beklagten zu 2. als Haftpflichtversicherer des Müllentsorgungsfahrzeuges kein Anspruch auf Ersatz ihres bei dem Verkehrsunfall vom 31. Januar 2000 erlittenen Schadens gemäß § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in Verbindung mit §§ 7, 17 StVG bzw. § 839 BGB, Art. 34 GG jeweils in der zur Unfallzeit geltenden Fassung zu.