1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, insbesondere die Aussagen der Zeugen Ko und K... zu Unrecht für glaubhaft und die Zeugen fälschlich oder jedenfalls verfahrensfehlerhaft für glaubwürdig gehalten. Die Klägerin zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil auch beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Auch nach der Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 ist eine Beweiswürdigung vom Rechtsmittelgericht darauf zu überprüfen, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (BGH NJW 2005, S. 1583).
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