OLG Brandenburg - Urteil vom 24.05.2007
12 U 195/06
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 636/03

Zur Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei einem zu Grunde liegenden Rotlichtverstoß eines der Unfallbeteiligten

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 12 U 195/06

DRsp Nr. 2007/10456

Zur Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei einem zu Grunde liegenden Rotlichtverstoß eines der Unfallbeteiligten

Führt der Fahrer eines Kraftfahrzeuges einen Unfall durch Überfahren einer roten Ampel herbei, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG derart zu berücksichtigen, dass dem Unfallverursacher eine 100%ige Haftung auferlegt wird.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, insbesondere die Aussagen der Zeugen Ko und K... zu Unrecht für glaubhaft und die Zeugen fälschlich oder jedenfalls verfahrensfehlerhaft für glaubwürdig gehalten. Die Klägerin zeigt damit einen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil auch beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Auch nach der Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 ist eine Beweiswürdigung vom Rechtsmittelgericht darauf zu überprüfen, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (BGH NJW 2005, S. 1583).