OLG Brandenburg - Urteil vom 30.08.2007
12 U 60/07
Normen:
BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 507/05 - 15.02.2007,

Zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung eines Kfz - Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 12 U 60/07

DRsp Nr. 2007/18286

Zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung eines Kfz - Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten

1. Nutzungsausfallentschädigung für den unfallgeschädigten Pkw kann der Geschädigte nur für die zur Ersatzbeschaffung notwendige Zeit beanspruchen. Verzögert sich diese, weil der Geschädigte das Ersatzfahrzeug nicht vorfinanzieren kann und der Schädiger die Leistung eines Vorschusses ablehnt, ist auch für diese Zeit Nutzungsausfallentschädigung zu gewähren. 2. Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB beinhaltet jedoch die Pflicht, dem Schädiger die Erforderlichkeit eines Kostenvorschusses zur zeitnahen Schadensbeseitigung rechtzeitig mitzuteilen. 3. Sind die Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges niedriger als der zu erwartende Nutzungsausfallschaden, ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit verpflichtet, ein solches anzuschaffen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.