OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2005
I-4 W 39/05
Normen:
ZPO § 91 ; VVG § 66 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 647
OLGReport-Düsseldorf 2006, 260
VersR 2006, 990
zfs 2006, 169
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.03.2005

Zur Kostentragungspflicht für Schlüsselgutachten eines Dedektivs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen I-4 W 39/05

DRsp Nr. 2006/776

Zur Kostentragungspflicht für Schlüsselgutachten eines Dedektivs

Kosten für Ermittlungen, die der Versicherer zur Klärung seiner Leistungspflicht anstellt, sind grundsätzlich als übliche Geschäftsunkosten von ihm selbst zu tragen. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn der Versicherer Anlass hatte anzunehmen, dass der Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht war, und er diesen Verdacht etwa durch Einschaltung Dritter nachgegangen war, wobei sich der Ermittlungsaufwand in angemessenen Grenzen halten muss.

Normenkette:

ZPO § 91 ; VVG § 66 ;

Entscheidungsgründe: