Zur Kostentragungspflicht für Schlüsselgutachten eines Dedektivs
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen I-4 W 39/05
DRsp Nr. 2006/776
Zur Kostentragungspflicht für Schlüsselgutachten eines Dedektivs
Kosten für Ermittlungen, die der Versicherer zur Klärung seiner Leistungspflicht anstellt, sind grundsätzlich als übliche Geschäftsunkosten von ihm selbst zu tragen. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn der Versicherer Anlass hatte anzunehmen, dass der Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht war, und er diesen Verdacht etwa durch Einschaltung Dritter nachgegangen war, wobei sich der Ermittlungsaufwand in angemessenen Grenzen halten muss.