OLG Bremen - Urteil vom 23.04.2002
3 U 72/01
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II e § 13 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 308
MDR 2003, 26
OLGReport-Bremen 2002, 361

Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stoppschildes

OLG Bremen, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 3 U 72/01

DRsp Nr. 2002/6890

Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stoppschildes

»Keine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stoppschildes.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II e § 13 ;

Gründe:

Der Kläger war Eigentümer eines bei der Beklagten vollkasko-versicherten PKW Mercedes-Benz mit einer Selbstbeteiligung von DM 1.000,-- .Bei einem Verkehrsunfall in Italien kam es zwischen dem Fahrzeug des Klägers und einem bevorrechtigten PKW zu einem Verkehrsunfall, weil der Kläger ein Stoppschild übersehen hatte, das rechts vor der Straßeneinmündung stand. Am Fahrzeug des Klägers entstand unfallbedingt ein Schaden von DM 22.413,16. Die Beklagte lehnte die beantragte Versicherungsleistung mit der Begründung ab, der Kläger habe den Versicherungsfall grobfahrlässig verursacht, weshalb sie nach § 61 VVG leistungsfrei sei.