OLG München - Urteil vom 21.02.2002
24 U 570/01
Normen:
DÜG § 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 831 § 288 (n.F.) ; StGB § 223 § 230 ; ZPO § 3 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 546 Abs. 2 (a.F.) § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 3113
NZV 2003, 344
OLGReport-München 2003, 83
VersR 2003, 515
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2578/00

Zur Pflicht per Lautsprecherdurchsage auf die Gefahr hinzuweisen, daß auf einem kleinen Bahnhof mit schienengleichen Übergängen ein Zug auf einem anderen Gleis, als üblich einfährt

OLG München, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 24 U 570/01

DRsp Nr. 2002/11998

Zur Pflicht per Lautsprecherdurchsage auf die Gefahr hinzuweisen, daß auf einem kleinen Bahnhof mit schienengleichen Übergängen ein Zug auf einem anderen Gleis, als üblich einfährt

»I. Fährt auf einem kleinen Bahnhof mit schienengleichen Übergängen ein Pendler-Zug ausnahmsweise auf einem anderen Gleis als üblich ein, muss insbesondere dann, wenn sonstige Schutzvorrichtungen (z. B. Lichtzeichen, Schranke, Absperrung, Drehkreuz) im Bereich der Übergänge fehlen, bei der Lautsprecherdurchsage auf die besondere Gefahrenlage deutlich hingewiesen werden.II. Bei (inhaltlich und/oder akustisch) mangelhafter Lautsprecherdurchsage kann die Bahn wegen Organisationsverschuldens ein Mithaftungsanteil von 50 % treffen, wenn eine Schülerin das Bahngleis unaufmerksam betritt und von dem einfahrenden Zug erfasst wird.«

Normenkette:

DÜG § 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 831 § 288 (n.F.) ; StGB § 223 § 230 ; ZPO § 3 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 546 Abs. 2 (a.F.) § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadenersatz nach einem Bahnunfall.