OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2007
I-1 U 102/06
Normen:
ZPO § 138 ; BGB § 249 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.04.2006

Zur Restwertermittlung bei Verweigerung des Geschädigrten, den Veräußerungserlös des Unfallfahrzeuges zu beziffern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen I-1 U 102/06

DRsp Nr. 2007/2423

Zur Restwertermittlung bei Verweigerung des Geschädigrten, den Veräußerungserlös des Unfallfahrzeuges zu beziffern

Verweigert der Geschädigte die Bezifferung des bei Veräußerung seines unfallbeschädigten Fahrzeuges erzielten Erlöses, gilt der vom Schädiger behauptete erzielbare Restwert als zugestanden.

Normenkette:

ZPO § 138 ; BGB § 249 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, ein bundesweit agierendes Autovermietunternehmen, verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig einzustehen hat.

Nach dem Unfall vom 6. September 2002, bei dem eines ihrer Mietfahrzeuge, ein Volvo V 70, beschädigt worden war, ließ die Klägerin den Fahrzeugschaden schätzen. In dem Gutachten aus dem Sachverständigenbüro B. sind folgende Werte notiert:

Reparaturkosten netto 16.365,60 EUR

Wertminderung 2.500,-- EUR

Wiederbeschaffungswert brutto 26.900,-- EUR

Restwert (einschließlich MwSt) 8.500,-- EUR

Der Unfallwagen wurde von der Klägerin in beschädigtem Zustand veräußert. Als Zeitpunkt gibt sie in zweiter Instanz den 19. September 2002 an. Über den erzielten Erlös hat sie auch im Berufungsverfahren trotz entsprechender Hinweise auf die Rechtslage keine Angaben gemacht.