I.
Die Klägerin, ein bundesweit agierendes Autovermietunternehmen, verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig einzustehen hat.
Nach dem Unfall vom 6. September 2002, bei dem eines ihrer Mietfahrzeuge, ein Volvo V 70, beschädigt worden war, ließ die Klägerin den Fahrzeugschaden schätzen. In dem Gutachten aus dem Sachverständigenbüro B. sind folgende Werte notiert:
Reparaturkosten netto 16.365,60 EUR
Wertminderung 2.500,-- EUR
Wiederbeschaffungswert brutto 26.900,-- EUR
Restwert (einschließlich MwSt) 8.500,-- EUR
Der Unfallwagen wurde von der Klägerin in beschädigtem Zustand veräußert. Als Zeitpunkt gibt sie in zweiter Instanz den 19. September 2002 an. Über den erzielten Erlös hat sie auch im Berufungsverfahren trotz entsprechender Hinweise auf die Rechtslage keine Angaben gemacht.
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