OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2000
1 U 238/99
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 197/98

Zur Schuldfrage eines gegen die Leitplanke gedrückten Autos

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2000 - Aktenzeichen 1 U 238/99

DRsp Nr. 2004/10974

Zur Schuldfrage eines gegen die Leitplanke gedrückten Autos

Wird ein auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn fahrendes Auto von einem auf der mittleren Fahrbahn fahrenden, ins Schleudern geratenen Fahrzeuges gegen die Leitplanke gedrückt, so ist diesem nur die allgemeine Betriebsgefahr des eigenen Autos zuzurechnen.

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers und Widerbeklagten zu 1. hat weitgehend Erfolg, wahrend die zulässige Berufung der Widerbeklagten zu 2. in vollem Umfang begründet ist.

I.

Die Beklagten zu 1. bis 3. schulden dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom 14. Februar 1998 auf der A 3, Fahrtrichtung Oberhausen in Höhe km 85,080, an welchem der Kläger mit seinem bei der Widerbeklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Opel Omega GLS, ..., und der Beklagte zu 2. als Fahrer des bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta der Beklagten zu 1., ..., beteiligt waren, die Zahlung von 11.174,73 DM zuzüglich Zinsen an den Kläger selbst sowie die Zahlung von weiteren 958,99 DM zuzüglich Zinsen an den von dem Kläger eingeschalteten Schadenssachverständigen K.

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Widerklage der Beklagten zu 1. ist insgesamt unbegründet.

1.