SchlHOLG - Urteil vom 24.10.2002
16 U 65/01
Normen:
VVG § 49 ; AKB § 12 Abs. 1 I lit. b ;
Fundstellen:
MDR 2003, 455
OLGReport-Schleswig 2003, 35
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 05.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 207/00

Zur Unredlichkeit eines Versicherungsnehmers ein einem Kfz-Diebstahl-Fall

SchlHOLG, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 16 U 65/01

DRsp Nr. 2003/2932

Zur Unredlichkeit eines Versicherungsnehmers ein einem Kfz-Diebstahl-Fall

Normenkette:

VVG § 49 ; AKB § 12 Abs. 1 I lit. b ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund einer bei dieser bestehenden Kraftfahrzeugteilkaskoversicherung eine Entschädigungsleistung mit der Behauptung, ihm sei am 17. Januar 1998 zwischen 13.30 Uhr und 17.00 Uhr in L sein Motorrad des Typs Harley-Davidson im Werte von 49.500 DM gestohlen worden.

Der Kläger war Eigentümer eines Motorrades, welches er unter Verwendung verschiedener Zubehörteile, u.a. eines Harley-Davidson Evolution Motors, neu aufbaute. Dieses Fahrzeug entsprach nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung. Bestimmte Bauteile, wie etwa eine Ritzel-Bremse, schließen eine Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr nach deutschem Recht aus. Gleichwohl war der Kläger im Besitz eines Kraftfahrzeugbriefes mit einer entsprechenden Betriebserlaubnis. Die in diesem Kraftfahrzeugbrief enthaltene Abnahmebescheinigung vom 04.07.1995 stammt nicht von dem dort angegebenen Prüfer.

Der Kläger hat behauptet: