OLG Nürnberg - Urteil vom 22.10.2003
4 U 2515/02
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; BayStrWG Art. 72 ;
Fundstellen:
VRS 106, 113
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1160/01

Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich der Befestigung von Banketten

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 4 U 2515/02

DRsp Nr. 2004/90

Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich der Befestigung von Banketten

»1. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers erstreckt sich - in eingeschränktem Umfang - auch auf Straßenbankette. 2. Auf einer engen Zufahrtsstraße zu einem Kieswerk mit Begegnungsverkehr von Kiestransportern müssen die Bankette vorsichtigen Ausweichmanövern beladener LKW standhalten. Allerdings müssen die Bankette jedenfalls im Randbereich nicht so befestigt sein, dass sie auch das Gewicht überschwerer Fahrzeuge (hier: Autokran von 48 t) aufnehmen können. 3. Es stellt einen zusätzlichen Fahrfehler dar, mit einem überschweren und einem hohen Schwerpunkt versehenen Fahrzeug auf dem Randbereich des Banketts, an das sich ein Graben anschließt, ohne zwingenden Grund stehen zu bleiben, weil dadurch das Nachgeben des Banketts noch begünstigt wird.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; BayStrWG Art. 72 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Straßenbaulastträgerin Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: