OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2007
VI-U (Kart) 8/06
Normen:
BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 ; BGB § 313 Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 366 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.01.2006

Zur Verwendung eines Motoröls mit Freigabeentscheidungen des PKW-Herstellers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 8/06

DRsp Nr. 2007/7053

Zur Verwendung eines Motoröls mit Freigabeentscheidungen des PKW-Herstellers

Eine Freigabeentscheidung eines Pkw-Herstellers, mit der die Verwendung eines Motoröls in bestimmten Fahrzeugen ausdrücklich erlaubt wird, ist keine Eigenschaft des Schmierstoffs. Auch Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt können grundsätzlich Eigenschaften sein. Voraussetzung ist, dass sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Bedeutung sind. Diese Beziehungen müssen jedoch in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen, ihr auch für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich durch Heranziehung von Umständen in Erscheinung treten, die außerhalb der Sache liegen.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 ; BGB § 313 Abs. 2 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 366 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin vertreibt Schmierstoffe der Marke T..

Die Beklagte ist ein in Österreich ansässiges und im Automobilbereich tätiges Unternehmen. Sie war bis Ende 2003 Handelsvertreter und bis Ende 2004 Servicepartner der M. A. GmbH.