OLG Saarbrücken - Urteil vom 06.09.2005
4 U 163/04
Normen:
BGB § 281 § 305b § 323 § 347 Abs. 2 § 434 Abs. 1 § 437 § 444 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 212/03

Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen im Kaufvertrag in der Kraftfahrzeug-Branche

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 4 U 163/04

DRsp Nr. 2005/20198

Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen im Kaufvertrag in der Kraftfahrzeug-Branche

»Zur Auslegung der Klausel "gekauft wie gesehen". Im Rechtsverkehr sollen mit der Klausel "gekauft wie gesehen" nur solche Mängel auszuschließen sein, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind.«

Normenkette:

BGB § 281 § 305b § 323 § 347 Abs. 2 § 434 Abs. 1 § 437 § 444 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Gebrauchtwagenkauf auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises sowie Erstattung angefallener Aufwendungen in Anspruch.

Der Beklagte bot über das Internet einen Abschleppwagen der Marke Daimler-Benz, LKW, Typ LP 809 an. Am 11.2.2002 besichtigte der Kläger das Fahrzeug und führte mit dem Zeugen H. H. Verhandlungen über den Kauf. Der Kläger kam mit dem Zeugen überein, das Fahrzeug "gekauft wie gesehen" zu erwerben. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte das Fahrzeug vor der Übergabe noch einmal "über den TÜV" fahren sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 200 EUR.