OLG Celle - Urteil vom 12.12.2019
5 U 116/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 59/19

Zurechenbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung eines Polizeibeamten

OLG Celle, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 5 U 116/19

DRsp Nr. 2021/13705

Zurechenbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung eines Polizeibeamten

Entwickelt sich bei einem Polizeibeamten aufgrund einer berufstypischen Situation, nämlich einer Streitschlichtung zwischen stark alkoholisierten Menschen mit körperlichem Widerstand, eine psychische Störung, so ist diese dem Schädiger aufgrund der Verwirklichung des berufstypischen Risikos eines Polizeibeamten nicht zuzurechnen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Juli 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer/Einzelrichter des Landgerichts Stade teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 4.389,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem klagenden Land auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;