BGH - Urteil vom 17.04.1990
VI ZR 244/89
Normen:
RVO § 636 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1094
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 4
BGHR BGB § 831 Abs. 1 Satz 2 Kausalität 1
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Arbeitnehmer 3
NJW-RR 1990, 1050
NZV 1990, 428
VRS 1990, 282
VersR 1990, 994
Vorinstanzen:
Hamm,

Zurechnung eines Unfalls aus Anlaß einer Reifenpanne

BGH, Urteil vom 17.04.1990 - Aktenzeichen VI ZR 244/89

DRsp Nr. 1994/4063

Zurechnung eines Unfalls aus Anlaß einer Reifenpanne

Wird ein nach einer Reifenpanne an den dafür vorgesehenen Platz abgeschleppter Lkw dort auf Bitten seines Fahrers vom Führer des Abschleppkrans höhergezogen, damit der Lkw-Fahrer seinen Wagenheber zum Zwecke des Reifenwechsels unterstellen kann, so ist ein dabei eintretender Unfall dieses Fahrers versicherungsrechtlich seinem Stammbetrieb zuzuordnen.

Normenkette:

RVO § 636 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Unfall, der sich in der Nacht zum 24. Februar 1986 bei der Bergung eines Lastzuges ereignet hat.