OLG Dresden - Urteil vom 03.04.2018
4 U 698/17
Normen:
VVG § 22; BGB § 123;
Fundstellen:
MietRB 2018, 267
NJW-RR 2018, 1185
VersR 2018, 801
r+s 2018, 302
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3169/16

Zurechnung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen eines Versicherungsmaklers

OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 4 U 698/17

DRsp Nr. 2018/5596

Zurechnung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen eines Versicherungsmaklers

1. Ein Versicherungsnehmer muss sich vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen eines für ihn tätigen Maklers auch dann zurechnen lassen, wenn dieser einen zutreffend ausgefüllten Fragebogen nicht an den Versicherer weiterleitet, sondern eine Schadensmeldung erstellt, in der ein für den Vertrag wesentlicher Umstand verschwiegen wird. 2. Mit der Übernahme des Versicherungsvertrages durch einen anderen Versicherer wird auch das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB übertragen. 3. Wird das versicherte Grundstück veräußert, ist nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber Adressat einer Anfechtungserklärung.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig - Az 3 O 3169/16 - wird.

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 135.687,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123;

Gründe:

I.