OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2007
12 W 11/07
Normen:
StVO § 25 Abs. 3 ; StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 9 ; BGB § 253 Abs. 2 § 254 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 448/06,

Zurücktreten der Betriebsgefahr des Kfz bei Alleinverschulden des Fußgängers wegen Nichteinhaltung von § 25 Abs. 3 StVO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 12 W 11/07

DRsp Nr. 2007/12044

Zurücktreten der Betriebsgefahr des Kfz bei Alleinverschulden des Fußgängers wegen Nichteinhaltung von § 25 Abs. 3 StVO

Verletzt ein Fußgänger beim Überqueren einer mehrspurigen Straße seine Pflicht nach § 25 Abs. 3 StVO, auf den Fahrzeugverkehr zu achten, kann dies Verschulden die Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Kfz ganz zurücktreten lassen, auch wenn kein Fall von § 7 Abs. 2 StVG vorliegt.

Normenkette:

StVO § 25 Abs. 3 ; StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 9 ; BGB § 253 Abs. 2 § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.