OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.01.2024
19 W 80/23 (Wx)
Normen:
EStG § 10b Abs. 1; BGB § 60;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 00 AR 2924/22

Zurückweisung der Anmeldung eines Vereins mit dem gemeinnützigen Zweck i.S.d. Abgabenodnung bei Nichtvorliegen einer finanzamtlichen Bescheinigung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen 19 W 80/23 (Wx)

DRsp Nr. 2024/1896

Zurückweisung der Anmeldung eines Vereins mit dem gemeinnützigen Zweck i.S.d. Abgabenodnung bei Nichtvorliegen einer finanzamtlichen Bescheinigung

Die Anmeldung eines Vereins kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verweist, ein dies anerkennender Bescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Vereins gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 13. September 2023 - 00 AR 2924/22 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1; BGB § 60;

Gründe

I.

Die in der Gründungsversammlung vom 20. Juli 2022 gewählte Vorsitzende und ihre zweite Stellvertreterin meldeten mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung vom 19. August 2022 unter Beifügung von Gründungsprotokoll und Satzung den Verein zur Eintragung an. Die Satzung enthält in § 2 Absatz 1 den Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge. Eine finanzamtliche Bescheinigung über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit war nicht beigefügt.