BGH - Beschluß vom 25.11.2003
VI ZR 220/03
Normen:
StVO § 14 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 25.11.2003 - Aktenzeichen VI ZR 220/03

DRsp Nr. 2004/196

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Zahlreiche Entscheidungen der Oberlandesgerichte und auch des Bundesgerichtshofs stellen an die Sorgfaltspflichten des Halters und Fahrers nach § 14 Abs. 2 S. 2 StVO sehr strenge Anforderungen, von denen abzugehen auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles keine Veranlassung bieten.

Normenkette:

StVO § 14 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: