OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.02.2024
14 W 93/23 (Wx)
Normen:
BGB § 1924 Abs. 1; BGB a.F. § 1934d Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 VI 49/23

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Greifen der gesetzlichen Erbfolge mangels Existenz einer letztwilligen Verfügung; Unangemessenheit des Ausgleichsbetrags im Rahmen eines zu Lebzeiten geschlossenen Vergleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 14 W 93/23 (Wx)

DRsp Nr. 2024/6269

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Greifen der gesetzlichen Erbfolge mangels Existenz einer letztwilligen Verfügung; Unangemessenheit des Ausgleichsbetrags im Rahmen eines zu Lebzeiten geschlossenen Vergleichs

Nach Art. 227 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. EGBGB schreibt vor, dass die bis zum 01.04.1998 geltenden Vorschriften der §§ 1934a bis 1934e BGB a.F. über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes weiter anzuwenden sind, sofern vor diesem Zeitpunkt über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde. Dies ist zu verneinen, wenn ein Beteiligter die Vereinbarung wirksam nach den §§ 119 ff. BGB angefochten hat oder die Vereinbarung nach § 138 BGB nichtig ist.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bad Säckingen vom 25.07.2023, Az.: 17 VI 49/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziffer 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 261.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1924 Abs. 1; BGB a.F. § 1934d Abs. 2;

Gründe

I.