OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2021
12 U 11/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 630a ff.; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 399/17

Zurückweisungsbeschluss zu OLG Brandenburg 12 U 11/21 v. 14.07.2021Schadensersatzansprüche bei Krankenhausbehandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 12 U 11/21

DRsp Nr. 2021/16642

Zurückweisungsbeschluss zu OLG Brandenburg 12 U 11/21 v. 14.07.2021Schadensersatzansprüche bei Krankenhausbehandlung

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 399/17, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.064,69 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 630a ff.; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1;

Gründe: