BGH - Urteil vom 26.09.2003
2 StR 161/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1541
NStZ 2004, 144
NZV 2004, 368
Vorinstanzen:
LG Köln,

Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

BGH, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 2 StR 161/03

DRsp Nr. 2003/13119

Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

1. Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers ist jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde.2. Die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB setzt die Gefahr voraus, dass der Täter bei zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade Verkehrssicherheitsbelange beeinträchtigen würde; hierfür genügt ein lediglich abstrakter Gefahrzusammenhang nicht.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: