BGH - Beschluß vom 30.09.2003
4 StR 314/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 36
VersR 2003, 1590
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Zusammenhang mit Pkw-Fahrt erst nach Vollendung und Beendigung der Tat

BGH, Beschluß vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 4 StR 314/03

DRsp Nr. 2003/13881

Zusammenhang mit Pkw-Fahrt erst nach Vollendung und Beendigung der Tat

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann regelmäßig nicht angeordnet werden, wenn das Kraftfahrzeug erst nach Vollendung und Beendigung der abzuurteilenden Straftat (hier: Hehlerei) eine "Rolle gespielt" hat.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.