OLG Hamm - Urteil vom 23.05.2000
28 U 213/99
Normen:
ZPO § 534 Abs. 1 § 91 § 708 Nr. 10 ; BGB § 459 § 462 § 467 § 463 § 476 § 459 Abs. 2 § 463 S. 2 § 242 § 281 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 87
OLGReport-Hamm 2000, 319
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 302/99

Zusicherung der Unfallfreiheit; Anspruch des Käufers eines gebrauchten Pkw auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Verkäufers

OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 28 U 213/99

DRsp Nr. 2001/132

Zusicherung der Unfallfreiheit; Anspruch des Käufers eines gebrauchten Pkw auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Verkäufers

1. In der Erklärung des Verkäufers, daß das Fahrzeug als unfallfrei angekauft und während der eigenen Nutzung keinen Unfall hatte, ist keine generelle Zusicherung der Unfallfreiheit zu sehen.2. Haben die Parteien eines Kaufvertrags über einen gebrauchten PKW wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen, so besteht kein Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Erstverkäufer.

Normenkette:

ZPO § 534 Abs. 1 § 91 § 708 Nr. 10 ; BGB § 459 § 462 § 467 § 463 § 476 § 459 Abs. 2 § 463 S. 2 § 242 § 281 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hatte keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

1.

Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages gemäß §§ 459, 462, 467, 463 BGB.

Das Fahrzeug weist zwar einen gemäß § 459 BGB erheblichen Mangel auf: