OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.03.2000
1 U 30/99
Normen:
BGB § 463 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 63
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 326/97

Zusicherung einer Eigenschaft beim Verkauf eines gebrauchten Kfz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 1 U 30/99

DRsp Nr. 2001/9317

Zusicherung einer Eigenschaft beim Verkauf eines gebrauchten Kfz

Eine beim Verkauf eines Fahrzeugs abgegebene Erklärung, "der Motor gehe nicht kaputt, er sei immer gecheckt worden und einwandfrei" ist nicht verbindliche Eigenschaftszusicherung i.S. des § 463 S. 1 BGB, sondern eine allgemeine unverbindliche Äußerung des Verkäufers über die Einschätzung des Motorzustandes.

Normenkette:

BGB § 463 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Zurecht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Risses im Zylinderkopf des ersten Zylinders des Motors verneint. Wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses haftet der Beklagte für diesen Mangel nicht.

Das Fahrzeug wurde unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, soweit nicht ausdrücklich Eigenschaften zugesichert oder Verpflichtungen übernommen wurden. Ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages vom 12.05.1997 wurde hinsichtlich des Motors lediglich zugesichert, dass das Fahrzeug mit dem Originalmotor ausgerüstet sei. Eine weitergehende Erklärung hinsichtlich des Zustandes des Motors enthält der schriftliche Vertrag nicht. Bereits dieser Umstand spricht gegen eine mündliche Zusicherung, dass der Motor (technisch) einwandfrei sei.