VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.08.2017
10 S 856/17
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. e);
Fundstellen:
DVBl 2017, 1579
DÖV 2018, 39
NZV 2018, 181
VRS 2018, 105
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2408/14

Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Überprüfung der Wirksamkeit der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat; Umtausch eines EU-Führerscheins in einen EU-Führerschein eines anderen Mitgliedstaats (hier: Grossbritannien); Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der der britischen Fahrerlaubnis zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis; Neuerteilung einer Fahrerlaubnis durch prüfungsfreien Umtausch; Durchschlagen eines Wohnsitzverstoßes nach Umtausch des Führerscheins

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 10 S 856/17

DRsp Nr. 2017/15522

Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Überprüfung der Wirksamkeit der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat; Umtausch eines EU-Führerscheins in einen EU-Führerschein eines anderen Mitgliedstaats (hier: Grossbritannien); Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der der britischen Fahrerlaubnis zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis; Neuerteilung einer Fahrerlaubnis durch prüfungsfreien Umtausch; "Durchschlagen" eines Wohnsitzverstoßes nach Umtausch des Führerscheins

1. Wird eine nach § 28 Abs. 1 FeV für das Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat entzogen, kann der Betroffene die Wirksamkeit dieser Entziehung allein mittels der hierfür im Ausstellermitgliedstaat vorgesehenen Rechtsbehelfe überprüfen lassen.2. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV findet auch dann Anwendung, wenn ein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellter EU-Führerschein ohne erneute Überprüfung der Fahreignung in einen Führerschein eines anderen EU-Mitgliedstaats umgetauscht wird, der seinerseits keinen weiteren Wohnsitzverstoß dokumentiert.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. April 2016 - 7 K 2408/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.