OVG Niedersachsen - Urteil vom 21.03.2013
7 LB 173/11
Normen:
NStrG § 18 Abs. 1 S. 1; NStrG § 19 S. 1, 2, 3; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;
Fundstellen:
DÖV 2013, 611
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 2955/08

Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für die Geltendmachung von Sondernutzungsgebühren i.R.e. straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Sondernutzung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 7 LB 173/11

DRsp Nr. 2013/8075

Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für die Geltendmachung von Sondernutzungsgebühren i.R.e. straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Sondernutzung

1. Bedarf die Sondernutzung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, ist nur die Straßenverkehrsbehörde für die Geltendmachung von Sondernutzungsgebühren sachlich zuständig (im Anschluss an Nds.OVG, Urt. v. 17.01.2013 - 7 LB 194/11 -).2. Es ist zweifelhaft, ob eine Bemessung von Sondernutzungsgebühren allein nach dem Gewicht von Fahrzeugen, die diese Nutzung ausüben, dem gebührenrechtlichen Wirklichkeitsmaßstab genügt.

Normenkette:

NStrG § 18 Abs. 1 S. 1; NStrG § 19 S. 1, 2, 3; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;

Der Kläger wendet sich gegen einen Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten aus dem Jahr 2008.